Erste Hilfeleistung und ärztlicher Dienst.
§ 24.*Abs. 1) Bei jeder Veranstaltung, an der mehr als 20 Personen teilnehmen
können, muß für die Erste-Hilfe-Leistung eine medizinische Grundausstattung in gutem
und hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden.
Diese medizinische Grundausstattung muß mindestens einen Verbandskasten
Type C gemäß ÖNORM Z 1020 oder eine gleichwertige Ausstattung umfassen.
§ 24 *Abs. 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung der Veranstaltungsgesetznovelle 1998 tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.
Die bisherigen Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 des § 24 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971
in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/1998, bleiben in Kraft und treten mit Ablauf
des 30. April 2000 außer Kraft.
Abs. 2) Veranstaltungen, an der 1 000 bis 20 000 Personen teilnehmen können, dürfen nur
stattfinden, wenn mindestens ein Sanitätsgehilfe
(pro 1 000 Besucher jeweils ein weiterer Sanitätsgehilfe) und in jedem Fall ein
Notarzt anwesend sind.
Ab einer Besucheranzahl von 20 000 Personen müssen mindestens ein weiterer Notarzt
und pro 1 000 Besucher jeweils ein Sanitätsgehilfe anwesend sein, wobei die genaue
Anzahl der Notärzte und die zur notfallsmedizinischen Abdeckung erforderliche Ausstattung und
medizinische Ausrüstung sowie Gerätschaften vor der Veranstaltung von der für den
Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst der Stadt Wien zuständigen Dienststelle des
Magistrates festzulegen und von der Behörde im Eignungsfeststellungsbescheid
gemäß § 21 Abs. 5 vorzuschreiben ist.
Abs. 3) Bei Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen oder geeignet sind, das
Gefahrenrisiko für Veranstaltungsteilnehmer zu erhöhen, können unabhängig von der
Teilnehmeranzahl die für die notfallsmedizinische Abdeckung erforderlichen Notärzte und
Sanitätsgehilfen und die medizinische Ausrüstung vorgeschrieben werden.
Abs. 4) Der Veranstalter (Geschäftsführer) hat den Namen und die Adresse des diensthabenden
Notarztes dem Magistrat und über Verlangen auch der Bundespolizeidirektion Wien vor der
Veranstaltung bekanntzugeben. Er hat für die Bereitstellung, Einrichtung und Instandhaltung
eines ärztlichen Dienstraumes sowie für das Aufliegen eines für die Eintragung der
Hilfeleistungen geeigneten Buches (Hilfeleistungsbuch) Sorge zu tragen.
Der ärztliche Dienstraum muß Einrichtungen wie insbesondere Ruhebett mit waschbarem Überzug,
einen Tisch mit zwei Sesseln, eine Waschanlage mit fließendem Kalt- und Warmwasser und im
übrigen eine den ärztlichen Erfordernissen entsprechende praxisgerechte Mindestausstattung aufweisen.
Abs. 5) Der Notarzt hat spätestens zum Zeitpunkt des Publikumseinlasses in der Veranstaltungsstätte
anwesend zu sein. Dasselbe gilt für den Sanitätsgehilfen. Im Falle der Verhinderung hat der Notarzt
und Sanitätsgehilfe hievon den Veranstalter (Geschäftsführer) rechtzeitig zu benachrichtigen
und für eine geeignete Vertretung Sorge zu tragen. Mit Übernahme der Vertretung übernimmt der
Vertreter alle Pflichten des Vertretenen. Der Notarzt und der Sanitätsgehilfe haben bei
Anwesenheit eines Überwachungsbeamten der Bundespolizeidirektion Wien diesem bei Antritt ihres
Dienstes ihre Anwesenheit persönlich bekanntzugeben. Sie haben in jedem Falle ihre Namen und
Wohnadressen in deutlicher Schrift in das Hilfeleistungsbuch einzutragen. In dieses haben Notarzt
und Sanitätsgehilfe auch alle Hilfeleistungen unter Angabe des Namens und der Wohnadresse und
Geburtsdaten des Verunglückten oder Erkrankten und der Art der Hilfeleistung zu vermerken.
Dieses Buch ist unter Verschluß zu halten und bei Überprüfung durch einen Amtsarzt diesem
zur Einsicht vorzulegen.
Abs. 6) Alle schweren Unfälle und ernsteren Erkrankungen hat der Notarzt oder sein Stellvertreter
dem Veranstalter (Geschäftsführer) und dem etwa Dienst versehenden Überwachungsbeamten sofort
zur Kenntnis zu bringen; er hat diese Personen auf die Notwendigkeit weiterer Versorgung
besonders aufmerksam zu machen, falls der Verunglückte oder Erkrankte nach der Hilfeleistung
nicht ohne Gefahr weiter in der Veranstaltungsstätte verbleiben oder sich nicht ohne Begleitung
von dort entfernen kann.
Abs. 7) Der Notarzt und der Sanitätsgehilfe dürfen die Veranstaltungsstätte erst verlassen,
wenn sie von Besuchern vollständig geräumt ist. Vor dem Verlassen der Veranstaltungsstätte ist
dem anwesenden Überwachungsorgan der Bundespolizeidirektion Wien hievon persönlich Mitteilung zu machen.