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PatientInnen können aufatmen

Notwendige medizinische Versorgung während des Transportes ist dank neuem Gesetz gewährleistet

 

Krankenbeförderung versus qualifizierter Krankentransport: Zwei ähnliche Begriffe, hinter denen ganz unterschiedliche Leistungen stecken. Im Anlassfall kann das ganz dramatische Auswirkungen auf PatientInnen haben. Dank der Novelle zum Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz haben PatientInnen medizinische Sicherheit. Das neue Gesetz lässt keinen "Interpretationsspielraum" mehr zu. Für Oliver Löhlein, Geschäftsführer des Samariterbund Wiens, ist das "ein Meilenstein in der Qualitätssicherung für die Menschen in Wien." In Kraft tritt die Neuregelung am 1. April 2019.

Wo liegt der Unterschied?

Das Gesetz regelt nun klar, bei welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine medizinische Betreuung durch RettungssanitäterInnen erforderlich ist. Es wird angeführt, welche Aufgaben den RettungssanitäterInnen vorbehalten sind. Wird von Ärzten ein qualifizierter Krankentransport verordnet, darf dieser ausschließlich von einer behördlich anerkannten Organisation im Rettungs- und Krankentransport wie beispielsweise dem Samariterbund durchgeführt werden. Beim qualifizierten Krankentransport sind top-geschulte RettungssanitäterInnen an Board, die im Anlassfall wissen, was zu tun ist. Die Krankentransportfahrzeuge sind mit normiertem medizinischem Equipement ausgestattet und unterliegen strengen, gesetzlich vorgegebenen und behördlich geprüften Hygienestandards.

Wer profitiert davon?

PatientInnen die liegend oder sitzend unter Einsatz eines Tragsessels oder einer Krankentrage, transportiert werden müssen. Immungeschwächte oder infektiöse Personen, bei denen vor, während oder nach dem Transport besondere Hygiene- oder Desinfektionsmaßnahmen notwendig sind; wie etwa nach einer Chemotherapie oder aufgrund einer MRSA-Infektion. Und wie schon bisher PatientInnen mit Infusionen oder Personen, die auch während des Transportes Sauerstoff benötigen oder deren Lebensfunktionen überwacht werden müssen. Für die PatientInnen entsteht durch die neue Gesetzeslage kein zusätzlicher Aufwand.

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